Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB - Voraussetzungen für die Anordnung der Gütertrennung bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nach Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts.
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2. Familienrecht Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB - Voraussetzungen für die Anordnung der Gütertren- nung bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nach Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts. Aus den Erwägungen: Eine Gütertrennung kann während des Zusammenlebens der Ehegatten nur angeordnet werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Art. 185 ZGB), bei einer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts aber schon dann, wenn die Umstände es rechtfertigen (Art.176 Abs.2 Ziff.3 ZGB). Damit wird das Gericht auf das pflichtgemässe Ermessen nach Art. 4 ZGB verwiesen. Der Anwendungsbereich von Art. 176 ZGB ist somit weiter ge- fasst als derjenige von Art. 185 ZGB (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommen- tar, Teilband II/1c, Zürich 1998, N 56 zu Art. 176 ZGB). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung sind die «Umstände» in Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB unter dem Blickwinkel von Art. 175 ZGB zu sehen. In diesem Rahmen soll der Eheschutzrichter alle Umstände prüfen, in denen die Ehegatten leben, und im Hinblick darauf über die Anordnung der Gütertrennung entscheiden. Im Vordergrund steht dabei die Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen, doch sind auch andere Überlegungen wirtschaftli- cher Natur oder auch solche, die mit Rücksicht auf die Person der Ehegatten angestellt werden, nicht ausgeschlossen (BGE 116 II 28 f.). Gegen den Willen eines Ehegatten erscheint die Anordnung der Gütertrennung immer dann gerechtfertigt, wenn die Errungenschaftsbeteiligung bzw. die Gütergemein- schaft ihre innere Berechtigung verloren hat oder der ordentliche Gang des Güterstandes gefährdet ist. Ersteres wird häufig zureffen, wenn die Wohnge- meinschaft unter den Ehegatten dauernd aufgegeben ist oder jedes einträch- tige Zusammenwirken durch das Verhalten des einen oder beider Ehegatten oder durch objektive Umstände verunmöglicht wird (Hausheer/Reusser/ Geiser, Berner Kommentar, II/1.3.1, Bern 1992, N 19 zu Art. 185 ZGB): Nach Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts hat dieser Aspekt an Bedeutung gewonnen, und der Zweck des Eheschutzverfahrens hat sich teil- weise geändert. Das Eheschutzverfahren dient heute oft zur Vorbereitung der Scheidung. Diesem Wandel ist auch bei der Anordnung der Güter- trennung Rechnung zu tragen. Existiert zwischen den Ehegatten keine Schicksalsgemeinschaft mehr und dient das Eheschutzverfahren einzig der Scheidungsvorbereitung, liegt kein hinreichender Grund vor, die engen wirt- schaftlichen Bindungen, die durch die Errungenschaftsbeteiligung oder Gütergemeinschaft bestehen, gegen den Willen eines Ehegatten aufrecht zu erhalten. Steht somit aufgrund der Akten und nach Würdigung der gesam- ten Umstände fest, dass keine oder nur geringe Aussicht auf eine Wieder- vereinigung der Ehegatten vorhanden ist, und nach Ablauf der vierjährigen Trennungszeit mit grosser Wahrscheinlichkeit die Scheidungsklage einge- 151
reicht werden wird, hat die Eheschutzrichterin auf entsprechendes Begehren die Gütertrennung anzuordnen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9.1.2001, in: AJP 2001, S. 463 ff.; Urteil des Obergerichts Solothurn vom 1.9.2000, in: SJZ 97 (2001) S. 581). Wenn die Ehegatten nichts mehr miteinander zu tun haben, wächst das Risiko, dass sie finanziell voneinander nur noch profitieren oder sich gegenseitig schaden wollen. Das kann aber nicht bedeuten, dass die Gütertrennung ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände gewissermassen automatisch angeordnet werden sollte, wenn ein Ehegatte das Getrenntleben als Vorbereitung einer späteren Scheidung ver- steht (Weber, AJP 2001, S. 465 ff.). Der subjektive Scheidungswille genügt nicht. Hinzukommen müssen objektive Anhaltspunkte, dass die Trennung als Dauerzustand zu betrachten ist (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, 5.4.2001). Im vorliegenden Fall scheint eine Wiedervereinigung der Parteien un- wahrscheinlich. Die drei gerichtlichen Verfahren haben eine tiefe Zerstritten- heit der Parteien offengelegt. Im September 2000 waren sich die Parteien grundsätzlich einig, die einvernehmliche Scheidung durchzuführen; bereits Anfang 2001 war indessen der Gesuchsgegner nicht mehr damit einverstan- den, offensichtlich aus finanziellen Gründen. Die Parteien haben denn auch in der bisherigen Trennungszeit kaum mehr Kontakt gehabt; zwischen der Anhörung vom 4. Oktober 2000 und der persönlichen Befragung im vorlie- genden Verfahren vom 25. Oktober 2001 haben sie sich nur ein einziges Mal gesehen. Im ersten Eheschutzverfahren, welches vom Gesuchsgegner Ende Juli 2000 eingeleitet wurde, haben sich beide Parteien gegenseitig bezichtigt, Vermögenswerte des andern Ehegatten verschwinden zu lassen, so dass damals Kontosperren angeordnet werden mussten. Die Gesuchstellerin hält auch im heute hängigen Verfahren am Vorwurf, ihr Ehemann versuche, sie finanziell zu schädigen, fest. Das Getrenntleben dauert mittlerweile schon bald zwei Jahre. Aufgrund all dieser Umstände kann objektiv davon ausge- gangen werden, dass es sich um eine länger andauernde Trennung handelt, die spätestens nach Ablauf der vierjährigen Frist nach Art.114 ZGB zu einer Scheidung führen wird; die Gesuchstellerin ihrerseits hielt im Scheidungs- verfahren auch an ihrem Scheidungswillen sowie der Scheidungsvereinba- rung fest. Die Ehepartner haben auch schon mehrmals versucht, eine güter- rechtliche Auseinandersetzung durchzuführen, welche allenfalls auch eine Beruhigung der Situation gebracht hätte; diese ist aber in verschiedenen An- läufen gescheitert. Auch seitens des Gesuchsgegners ist davon auszugehen, dass er den Ehewillen endgültig verloren hat, hat er doch einerseits eine neue Beziehung aufgenommen und hat er sich anderseits an der persönli- chen Befragung vom 25. Oktober 2001 ebenfalls bereit erklärt, Verhandlun- gen über eine Scheidungskonvention aufzunehmen. Objektiv ist daher die innere Rechtfertigung der Weiterführung der wirtschaftlichen In- teressengemeinschaft entfallen. Unter diesen Umständen ist die Anordnung der Gütertrennung gerechtfertigt. 152
Es ist aber festzuhalten, dass in diesem Verfahren nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nur über die Anordnung der Gütertrennung entschieden wird, während hernach in einem ordentlichen Zivilprozess über die güterrecht- liche Auseinandersetzung zu befinden ist (BGE 116 II 24), sofern sich die Parteien nicht aussergerichtlich einigen können; dies hat entweder in einem Prozess auf güterrechtliche Auseinandersetzung oder im Rahmen des später einzuleitenden Scheidungsverfahrens zu erfolgen. Die Anordnung der Gütertrennung hat vorerst nur zur Folge, dass damit der Stichtag für die Auflösung des Güterstandes festgelegt wird und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem das Begehren gestellt wurde (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Eingereicht wurde das Begehren am 29. Mai 2001. Die Gesuchstellerin vertritt allerdings die Auffassung, die Gütertrennung sei per 17. September 2000 anzuordnen, und begründet dies im Wesentlichen damit, eine Anordnung der Gütertrennung per 29. Mai 2001 würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen; aufgrund der vom Ge- suchsgegner selbst verschuldeten Erwerbslosigkeit sei davon auszugehen, dass ein Teil der Vermögenswerte, die er aufgrund der Scheidungsvereinba- rung erhalten habe, bereits verbraucht sei, weshalb es stossend wäre, wenn der Gesuchsgegner von der allenfalls seit dem 17. September 2000 geäufne- ten Errungenschaft profitieren könnte. Schliesslich sei die Anordnung der Gütertrennung bereits am 30. Juli 2000 beantragt worden; jenes Eheschutz- verfahren sei ohne Not vor der rechtskräftigen Erledigung des Scheidungs- verfahrens abgeschrieben worden, was unverständlich sei. Dieser letztere Einwand erweist sich aber von vornherein als unbegründet, waren es doch die Parteien selbst, welche die gestellten Anträge zurückzogen; nach diesem Rückzug bestätigten sowohl der damalige Rechtsvertreter des Gesuchsgeg- ners wie auch die Gesuchstellerin persönlich auf Anfrage der Eheschutzrich- terin nochmals, dass alle Anträge zurückgezogen seien (ES 2000 305). Aber auch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gesuchsgegners ist nicht er- wiesen. Ob der Gesuchsgegner allenfalls Vermögenswerte, die er aufgrund der Scheidungskonvention erhalten hatte, bereits ohne Not verbraucht hatte oder nicht und ob darin allenfalls ein Verhalten gegen Treu und Glauben liegt, muss erst im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ge- prüft werden; diesbezüglich ist denn auch einem allfälligen rechtsmis- sbräuchlichen Verhalten eines Ehegatten durch das Gesetz ein Riegel ge- schoben (Art. 208 ZGB). Demzufolge ist festzuhalten, dass zwischen den Parteien der Güterstand der Gütertrennung per 29. Mai 2001 anzuordnen ist. Kantonsgerichtspräsidium, 29. April 2002 Obergericht: Abweisung der Beschwerde am 10. Mai 2002 (Zur Zeit der Drucklegung beim Bundesgericht hängig) 153